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Art. 7 · Kernzonen K4, K5a, K5b, K6, KSpa, KSpb

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 13 · Original-PDF

1Die Kernzonen dienen der Erweiterung und Förderung von gemischten Zentrumsnutzungen im Ortskern. Stark störende Gewerbe sind nicht zulässig.

2Der Wohnanteil der einzelnen Gebäude im Sinne von § 44 PBG beträgt* :

mind. die Fläche von: in der K5a, K5b, K4, KSpa und KSpb: in der K6:

1Vollgeschoss

2Vollgeschosse

3Zulässige Geschosszahl: - in der K4:

4Vollgeschosse, 1 Dach- oder Attikageschoss

- in der K5a:

5Vollgeschosse, wobei das 5. Vollgeschoss

als voll ausgebautes Dachgeschoss zu gestal-

ten ist (siehe Art. 41 Abs. 2 BZR)

- in der K5b:

5Vollgeschosse, 1 Dach- oder Attikageschoss

- in der KSpa: 5 Vollgeschosse, 1 Dach- oder Attikageschoss

- in der KSpb: 2 Vollgeschosse, 1 Dach- oder Attikageschoss

- in der K6:

6Vollgeschosse, 1 Dach- oder Attikageschoss

Treten entlang der Gerliswilstrasse mehr als 1 Untergeschoss in gut gestalteter Form über dem gewachsenen Terrain, aber unter dem Niveau der Gerliswilstrasse, in Erscheinung, kann der Gemeinderat die Zahl der zulässigen Vollgeschosse entsprechend erhöhen.

4Grenzabstand: Der seitliche Grenzabstand hat bei Bauten bis

4Vollgeschosse zu betragen: *Vorbehältlich Lärmschutznachweis gemäss LSV. 11 a) für Bauten bis 18m Fassadenlänge: mind. 4m

b) für Bauten von 18 bis 25m Fassadenlänge: mind. 5m

c) für Bauten von mehr als 25m Fassadenlänge: mind. 6m

Bei Bauten von mehr als vier Vollgeschossen erhöhen sich die unter lit. a, b und c festgelegten Grenzabstände um je 1m pro Vollgeschoss.

Diese Abstandsvorschriften gelten von der Bau- resp. Strassenabstandslinie rückwärts gerechnet bis auf höchstens 25m Tiefe; bei mehr als 25m Tiefe hat jedes Gebäude nach allen Richtungen einen Grenzabstand gleich der halben Höhe der dem Nachbarn zugekehrten Fassade, mindestens aber 4m und auf alle Fälle die in lit. a, b und c enthaltenen Mindestabstände einzuhalten.

Das gesamte Gebäude hat die Abstandsvorschriften einzuhalten.

5Insbesondere zur Gerliswilstrasse sind im Erdgeschoss nur zentrumsbildende Nutzungen zulässig. Vor allem sind Wohnungen, Garagen oder Lagerräume untersagt.

6Über Bereiche von besonderem öffentlichem Interesse kann der Einwohnerrat die anzustrebende Entwicklung in einem Bebauungsplan festlegen.

7Für Kinder und Bewohner sind die nötigen Spielplätze und Freizeitanlagen nur im EG oder 1.OG anzulegen und so zu gestalten, dass sie ohne Gefahr und ohne Beeinträchtigung von Wohnungen oder Büros benutzbar sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.