← BZO Emmen · Inhaltsverzeichnis

Art. 58

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 48 · Original-PDF

1Der Vollzug des Bau- und Zonenreglements obliegt dem Gemeinderat und den von ihm bestellten Organen.

2Der Gemeinderat ist berechtigt, auf Kosten der Gesuchsteller, Sachverständige als neutrale Fachleute beizuziehen*. Zuständige Behörde, Gutachten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.