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Art. 58
BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 48 · Original-PDF
1Der Vollzug des Bau- und Zonenreglements obliegt dem Gemeinderat und den von ihm bestellten Organen.
2Der Gemeinderat ist berechtigt, auf Kosten der Gesuchsteller, Sachverständige als neutrale Fachleute beizuziehen*. Zuständige Behörde, Gutachten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.