Art. 49e
BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 42 · Original-PDF
1Bei Ein- und Umzonungen in technischen Gefahrenbereichen, die eine deutliche Erhöhung des Risikos für die Bevölkerung zur Folge haben, sind raumplanerische Massnahmen, Schutzmassnahmen am geplanten Objekt oder Sicherheitsmassnahmen bei Anlagen oder Betrieben mit störfallrelevanten Gefahren zu prüfen.* Technische Gefahren Allgemein * Von technischen Gefahren betroffene Gebiete, sogenannte technische Gefahrenbereiche, sind gemäss kantonalem Richtplan in einer technischen Gefahrenkarte (Konsultationskarte) vermerkt. Der Fachbereich der Risikovorsorge der Dienststelle Umwelt und Energie stellt den Gemeinden die Konsultationskarte zur Verfügung. 40 VI. Sicherheit Hinweis auf PBG § 145 Allgemeines § 146 Gefährdete Gebiete § 147 Brandmauern § 149 Seilbahnen und Skilifte
VII. Schutz der Gesundheit Hinweis PBG § 150 Baustoffe § 151 Benützung der Bauten und Anlagen § 152 Besonnung § 153 Belichtung und Belüftung § 154 Raummasse § 155 Isolationen § 156 Ausnahmen § 157 Behindertengerechtes Bauen § 158-159 Spielplätze und Freizeitanlagen § 161 Immissionsschutz § 162 Bezug von Neubauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.