Art. 36a · Ergänzende Gestaltungsplanbestimmungen
BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 30 · Original-PDF
Ergänzende Gestaltungsplanbestimmungen Anforderungen und Abweichungen
1Der Gestaltungsplan kann gemäss § 75 Abs. 1 PBG vom Zonenplan, vom Bau- und Zonenreglement oder vom Bebauungsplan abweichen, sofern wegen der besonderen Verhältnisse eine eigene Regelung sinnvoll erscheint und der Zonencharakter gewahrt bleibt.
2Der Gemeinderat kann - unter Vorbehalt von Abs. 5 - folgende Abweichungen von der Geschosszahl und der Ausnützungsziffer gewähren (vgl. § 75 Abs. 2 PBG): a) Gestaltungspläne ohne Grundlage in einem Konkurrenzverfahren:
- In allen Bauzonen ein zusätzliches Vollgeschoss, Erhöhung AZ bis zu 10% (ohne Wohnzone W2-V).
b) Gestaltungspläne auf der Grundlage eines Konkurrenzverfahrens: 28 - In den Wohnzonen W2 und W2-V ein zusätzliches Vollgeschoss, Erhöhung AZ bis zu 15% (ohne Wohnzone W2-V). - In den übrigen Bauzonen zwei zusätzliche Vollgeschosse, Erhöhung AZ bis zu 15%.
3Gestaltungspläne haben Nachbarzonen und ortsplanerische Kriterien zu beachten, ebenso die Rahmenbedingungen eines Quartierrichtplanes* sowie die Gebietsaspekte gemäss Art. 22a Abs. 2, sofern sie in einer Kreativzone liegen. Der Gemeinderat kann die Genehmigung eines Gestaltungsplanes vom Vorhandensein des Quartierrichtplanes abhängig machen.
4Der Gemeinderat kann Abweichungen je nach dem Masse gewähren, in dem die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.
5In der Wohnzone W2 ist ein 3.Vollgeschoss als voll ausgebautes Dachgeschoss† zulässig. Weitere Dach- oder Attikageschosse sind nicht zulässig.
6In den Wohn-/ Gewerbezonen sind Wohnen, Gewerbe und Geschäfte so einander zuzuordnen, dass die umliegenden Quartiere sowie die Lärmschutzanforderungen optimal berücksichtigt werden.
7Der Gemeinderat erlässt Richtlinien über die Anforderungen an Gestaltungspläne.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.