Art. 31 · Naturobjekte (Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen), Bachläufe
BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 28 · Original-PDF
1Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen sind geschützt.†
2Falls ein überwiegendes Interesse an der Beseitigung oder Veränderung eines Naturobjektes nachgewiesen wird, kann der Gemeinderat eine entsprechende Bewilligung mit der Auflage erteilen, dass in der unmittelbaren Umgebung gleichwertiger Ersatz geschaffen wird.
3Von den Naturobjekten (obere Böschungskante resp. Verbindungslinie der äussersten Stämme und Bestockungen) ist ein Bauabstand von mindestens 6m einzuhalten. Im Bereich des Bauabstandes sind Bauten und Anlagen untersagt.
4Ausgenommen von Abs. 3 sind unbefestigte Fusswege mit einem Abstand von mindestens 2 m von den Naturobjekten. Die Fusswege müssen einen natürlichen Übergang zum gewachsenen Terrain gewährleisten.
5Bei der Gestaltung und Pflege der Bachufer gelten die Bestimmungen des kant. Wasserbaugesetzes vom 30. Januar 1979.‡
6Die im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebes nötigen Unterhaltsmassnahmen an den Bahndämmen sind ohne Bewilligung des Gemeinderates zulässig. Naturobjekte* (Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen), Bachläufe *Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse dürfen nicht verwendet werden in Hecken und Feldgehölzen sowie an oberirdischen Gewässern. Sie dürfen auch nicht in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken, Feldgehölzen und oberirdischen Gewässern verwendet werden (Anhang 4.5 der eidgenössischen Verordnung über umweltgefährdende Stoffe, StoV vom 9.6.1986). †Siehe Verordnung zum Schutze der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen, erlassen vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 19.12.1989 ‡Siehe insbesondere § 7: Schutz von Natur und Landschaft. § 10: Schutz und Pflege der Uferbestockungen. § 12 Abs. 3: Offenlegen eigedeckter öffentlicher Gewässer. 26
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.