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Art. 29 · Naturschutzzone I

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 26 · Original-PDF

Ns-I

1Die Naturschutzzone I bezweckt den generellen Schutz und die Erhaltung von Lebensräumen einheimischer Tiere und Pflanzen und deren Umgebung sowie von Gewässern und der angrenzenden Ufervegetation.

2In der Naturschutzzone I sind untersagt: - Neue Bauten und Anlagen sowie die Erweiterung bestehender Bauten

- Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialablagerungen und -abbau), Entwässerungen, die Erstellung von neuen Wegen, Erholungseinrichtungen und Leitungen

- das Ausgraben oder Zerstören von standortgerechten einheimischen Pflanzen, die Aufforstung oder die Anlage von neuen Baumbeständen

- das Weiden lassen von Rindern, Schafen, Ziegen und dergleichen

- das Mähen vor dem 15. September

- das Ausbringen von Dünger oder anderen Hilfsstoffen wie Herbizide oder Pestizide

- organisierte Massenveranstaltungen sowie Geländesportanlagen und -aktivitäten (wie z.B. Motorsport, Mountain-Bike, Orientierungsläufe) *Vergleiche auch Art. 19 und Art. 20 des Eidg. Gewässerschutzgesetzes 24

3Bei Weihern sind periodische Unterhaltsarbeiten gegen die Verlandung zulässig. Traditionelle Wassernutzungen (Betrieb von Mühlen usw.) bleiben gewährleistet.

4Das Betreten der Gebiete ist auf die vorhandenen Wege und Anlagen einzuschränken.

5Nutzung und Pflege werden vom Gemeinderat in Verträgen mit den Bewirtschaftern oder den Grundeigentümern oder in Verfügungen festgelegt*. Im Rahmen dieser Pflegeverträge oder Verfügungen kann der Gemeinderat von Absatz 2 abweichende Bestimmungen erlassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.