Art. 20
BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 21 · Original-PDF
1Die Grünzone B ist einer Wohnzone überlagert. Entlang von Waldrändern ist bei der Berechnung der AZ die Reduktion gemäss Art. 2 BZR zu beachten.
2Die Grünzone B bezweckt die Freihaltung des Reussschachens und von Spiel- und Freiflächen im Siedlungsgebiet.
3Im Reussschachen beträgt die Breite der Grünzone 30m.
4Hochbauten und neue Verkehrsanlagen (vorbehalten Abs. 5), Ablagerungen und Terrainveränderungen sind grundsätzlich untersagt. Zulässig sind Grün-, Spiel-, Erholungs-, Freizeit-, Gartenund Obstanlagen. Für bestehende Bauten und Anlagen bleiben Bestand und Ersatz gewährleistet. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung.
5Im Reussschachen sind auf einer Breite von 10m entlang der bebaubaren Zone eingeschossige Nebenbauten (Gartenhäuschen, Pergolas und dergleichen) sowie offene Parkplätze gestattet.
6Entlang der westlichen Grenze der Parzelle Nr. 550, Erlen, soll ein öffentlicher Weg mit einseitiger Baumreihe realisiert werden. Standort und Art der Bäume sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen und spätestens mit der Überbauung zu realisieren. Grünzone B Gr-B
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.