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Art. 13 · Wohn- und Gewerbe-

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 17 · Original-PDF

zonen W/Gw4, W/Gw3 W/Gw-4 W/Gw-3 4 0.80 0.45 40m 3 0.60 0.40 40m

1In der Sonderbauzone Neuhasli sind nur Bauten und Anlagen für den Gartenbau und die Holzverarbeitung zulässig.

2Die Gebäude- und Firsthöhe darf höchsten 12 m betragen. Gebäudehöhen über 11 m, techni sche Anlagen und Aufbauten (Kran- und Kaminanlagen, Lift bauten etc.) sowie Bauten im Lei-tungsbereich (5.00 m ab horizontal ab äusserstem Leiterseil) be-dürfen der Genehmigung (Ausnahmebewilligung) durch das Eidg. Starkstromin spektorat.

3Neubauten sind so zu realisieren, dass sie einer möglichen Gefährdung durch Überflutung standhalten, ohne an Struktur oder Inhalt Schaden zu nehmen.

4Auf dem Areal der Sonderbauzone Neuhasli dürfen nicht mehr als 180 Personen gleichzeitig anwesend sein. Der Gemeinderat kann diese Anzahl erhöhen, wenn und so weit die kantonale Umwelt-schutz fachstelle dies als tragbar erklärt. Sonderbauzone Neuhasli SN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.