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Art. 42 · Erholungszone EC

BZO Embrach · S. 16 · Original-PDF

1Es sind Bauten und Anlagen, die dem Spiel- und Freizeitbetrieb dienen zulässig.

2Es sind einzelne Bauten und Anlagen gestattet mit maximal den gemäss § 18 BBV II festgelegten Abmessungen. Seite 16 von 19 III. Weitere Festlegungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.