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Art. 32 · Freilegung Untergeschoss

BZO Embrach · S. 14 · Original-PDF

¹ Die Länge von Abgrabungen zur Freilegung von Untergeschossen darf gesamthaft nicht mehr betragen als die Hälfte der Länge der projizierten Fassadenlinie, einschliesslich bis zum Terrain reichende vorspringende und unbedeutende rückspringende Gebäudeteile. ² Solche Abgrabungen sind nur bis zu 1.50 m unterhalb des massgebenden Terrains zulässig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Garagen. Seite 14 von 19

1 ZoneW2A1W2A2W2BWG2W3WG3W4
Baumassenziffer max. m³/m²1.41.72.12.22.82.93.5
Grünflächenziffer min.40 %40 %40 %40 %40 %40 %40 %
Fassadenhöhe max. m6.507.507.507.5010.5010.50---
Fassadenhöhe SchrägdachGiebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebenden Höhe, höchstens aber um 5.00 m in der W2A1 und um 7.00 m in der W2A2, W2B, WG2, W3, WG3.---
Fassadenhöhe mit Attikageschoss*Bei Attikageschossen erhöht sich die Fassaden- höhe auf den fassadenbündigen Seiten um maximal 3.30 m.
Gesamthöhe max. m.------------------13.50
Grosser Grundabstand min. m10.0010.0010.0010.0014.0014.0014.00
Kleiner Grundabstand min. m4.004.004.005.005.005.006.00
Gebäude- bzw. Gesamtlänge max. m20.0024.0024.0024.0040.0040.0040.00

Tabelle von S. 14 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.