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Art. 9 · Gestaltung von Um- und Erweiterungsbauten
BZO Elsau · S. 8 · Original-PDF
1Bei Erweiterungs- und Umbauten von Gebäuden, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind, ist der Charakter des Altbaus möglichst unverändert zu belassen.
2Für Erweiterungsbauten gelten im Übrigen die Vorschriften über Neubauten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.