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Art. 64 · Aussenantennen

BZO Elsau · S. 21 · Original-PDF

Mobilfunkanlagen 1Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der kommunalen Versorgung zu dienen. In der Industrie- und Gewerbezone, in gemischten Zonen und Zonen für öffentliche Bauten können überdies auch Anlagen für die überkommunale Versorgung erstellt werden. 2Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen in der Bauzone sind nach folgender Priorisierung zulässig: 1. Priorität: Industrie- und Gewerbezonen und Zonen, gemischte Zonen und Zonen für öffentliche Bauten. 2. Priorität: Wohnzone 3. Priorität: Kernzonen 3Der Standort für Satellitenempfangsanlagen ist sorgfältig zu prüfen. In Satelliten- erster Linie ist ein Standort in der Umgebung zu wählen. Dies gilt auch empfangsanlagen für nicht bewilligungspflichtige Anlagen.

Bau- und Zonenordnung Elsau vom 28. November 2025 Seite 17 4. GESTALTUNGSPLANBESTIMMUNGEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.