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Art. 63 · rassenbauten

BZO Elsau · S. 21 · Original-PDF

1Terrassenhäuser und ähnliche Überbauungsarten sind in den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten zulässig und dürfen geschossweise zurückgestaffelt werden. 2Bei Terrassenbauten kann die Überschreitung der Gebäudelänge sowie der traufseitigen Fassadenhöhe zugelassen werden, wenn

–die Ausnützung eingehalten wird,

–das Gebäude an keiner Stelle – seitlich gemessen – mit mehr als

3Geschossen über dem massgebenden oder dem tiefer gelegten Terrain in Erscheinung treten.

–Die maximal zulässige traufseitige Fassadenhöhe von 11.4 m eingehalten ist. 3Die Terrassen dürfen an keiner Stelle des Baus 2 Vollgeschosse übersteigen.

3.4 Aussenantennen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.