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Art. 47 · Klein- und Anbauten

BZO Elsau · S. 16 · Original-PDF

Für die Klein- und Anbauten im Sinne von § 2a ABV gelten folgende Bestimmungen: Abstände 1Abstände:

–Strassenabstand 1.0 m

–Grenzabstand 1.0 m Strassenabstand 2Der minimale Strassenabstand von 1.0 m gilt nur unter Vorbehalt der Verkehrssicherheit. Gestaltung 3Die Klein- und Anbauten haben in Konstruktion und Gestaltung der untergeordneten Nutzung zu entsprechen. 4Sie haben grundsätzlich Schrägdächer aufzuweisen.

Freihaltebereich

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.