← BZO Elgg · Inhaltsverzeichnis

Art. 18 · Nutzweise

BZO Elgg · S. 13 · Original-PDF

Es sind Wohnungen, Läden, Büros, Praxen, mässig störende Gewerbe und öffentliche Bauten zulässig. Vorbehalten bleibt Art. 25 Abs. 2.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.