Art. 45 · c) Wohnzonen
BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 17 · Original-PDF
d)Wohn- und Gewerbezonen
c)Wohnzonen -\ |n den Wohnzonen sollen ruhige Wohnverhältnisse gewährleistet sein. Zugelassen sind nicht störende Betriebe, deren Bauweise der Zone angepasst ist, namentlich kleinere emissionsarme Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe mit geringem Zubringerverkehr.
d)Wohn-und -\ Die Wohn- und Gewerbezonen dienen dem Wohnen sowie höchstens massig störenGewerbezonen ^ Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben. 6 Die im Kernzonenplan bezeichneten Grünflächen sind mit ihrem durchgrünten Erscheinungsbild zu erhalten. Zulässig sind der Gartennutzung dienende Bauten und Anlagen wie Gartenhäuschen und Schöpfe bis zu einer maximalen Grundfläche von 10m2 und einzelne wasserdurchlässige und begrünte Autoabstellplätze. 1 in den Wohnzonen sollen ruhige Wohnverhältnisse gewährleistet sein. Zugelassen sind nicht störende Betriebe, deren Bauweise der Zone angepasst ist, namentlich kleinere emissionsarme Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe mit geringem Zubringerverkehr. 1 Die Wohn— und Gewerbezonen dienen dem Wohnen sowie höchstens mässig störenden Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben.
6Die im Kernzonenplan bezeichneten Grünflächen sind mit ihrem durchgrünten Erscheinungsbild zu erhalten. Zulässig sind der Gartennutzung dienende Bauten und Anlagen wie Gartenhäuschen und Schöpfe bis zu einer maximalen Grundfläche von 10m2 und einzelne wasserdurchlässige und begrünte Autoabstellplätze, 18 18
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