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Art. 33 · Abstellflächen für Kinderwagen und Fahrräder

BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 13 · Original-PDF

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d)Nutzungsüberfragung 3. Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken 2. FreiflächenZiffer

d)NutzungsÜbertragung 2. FreiflächenZiffer

1Die Freiflächenziffer (FFZ) bestimmt das Verhältnis der jeweiligen anrechenbaren Freifläche zu der anrechenbaren Grundstücksfläche. 3. Unterteilung 1 Durch Unterteilung oder Grenzänderung eines Grundstücks dürfen keine den Bauvorund ^ereLmgun9 Schriften widersprechende Verhältnisse geschaffen werden. von Grundstücken b) projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist; c) übrige nicht den Bauzonen zugewiesene Grundstückteile; 1 Die noch nicht beanspruchte Nutzung eines Grundstückes kann mittels Dienstbarkeit auf ein angrenzendes Grundstück derselben Zone übertragen werden. 2 Die Dienstbarkeit ist vor Baubeginn im Grundbuch eintragen zu lassen, verbunden mit der Anmerkung, dass sie nur mit Zustimmung des Bezirksrates gelöscht werden darf. 3 Die gleiche Grundfläche darf nicht zweimal zur Berechnung der Überbauungsziffer herangezogen werden. 3 Landfläche, die für den Ausbau einer öffentlichen Strasse im Sinne der kant. Strassen— verordnung abgetreten werden muss, ist weiterhin anrechenbar.

b)projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist;

c)übrige nicht den Bauzonen zugewiesene Grundstückteile; 2 Als anrechenbare Freifläche gilt diejenige Fläche eines Grundstückes, auf der keine Bauten erstellt sind. 2 Ergeben sich durch die Unterteilung von Grundstücken Beschränkungen der Überhau— barkeit, kann der Bezirk diese im Grundbuch anmerken lassen. 1 Durch Unterteilung oder Grenzänderung eines Grundstücks dürfen keine den Bauvor— schriften widersprechende Verhältnisse geschaffen werden.

3Landfläche, die für den Ausbau einer öffentlichen Strasse im Sinne der kant. StrassenVerordnung abgetreten werden muss, ist weiterhin anrechenbar. 1 Die Freiflächenziffer (FFZ) bestimmt das Verhältnis der jeweiligen anrechenbaren Freifläche zu der anrechenbaren Grundstücksfläche.

2Die Dienstbarkeit ist vor Baubeginn im Grundbuch eintragen zu lassen,verbunden mit der Anmerkung, dass sie nur mit Zustimmung des Bezirksrates gelöscht werden darf.

1Die noch nicht beanspruchte Nutzung eines Grundstückes kann mittels Dienstbarkeit auf ein angrenzendes Grundstück derselben Zone übertragen werden.

3Die gleiche Grundfläche darf nicht zweimal zur Berechnung der Uberbauungsziffer herangezogen werden.

2Als anrechenbare Freifläche gilt diejenige Fläche eines Grundstückes, auf der keine Bauten erstellt sind.

2Ergeben sich durch die Unterteilung von Grundstücken Beschränkungen der Uberbaubarkeit, kann der Bezirk diese im Grundbuch anmerken lassen. FFZ = anrechenbare Freifläche anrechenbare Grundstücksfläche FFZ = anrechenbare Freifläche anrechenbare Grundstücksfläche

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.