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Art. 62 · Reduzierter Grenzabstand für Besondere Gebäude

BZO Eglisau · S. 21 · Original-PDF

1Der Grundabstand für Besondere Gebäude beträgt mind. 1.75 m, gemessen ab Vordachkante.

2Dieser verminderte Grundabstand ist ohne schriftliche Zustimmung des Nachbarn nur bis zu einem Drittel der Länge der gemeinsamen Grenze zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.