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Art. 55 · Erholungszone P, Parkplatz
BZO Eglisau · S. 19 · Original-PDF
1Zulässig sind befestigte Flächen, Bauten und Anlagen, die für einen geregelten Parkplatzbetrieb und die Bewirtschaftung eines Parkplatzes notwendig sind.
2Der Anteil der versiegelten Parkierungsflächen ist möglichst gering zu halten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.