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Art. 51 · Zone für öffentliche Bauten
BZO Eglisau · S. 19 · Original-PDF
1Innerhalb des Areals gelten die kantonalen Bauvorschriften.
2Die Gebäudehöhe beträgt maximal 13.50 m.
3Gegenüber benachbarten Grundstücken in einer anderen Zone ist ein Grundabstand von der halben Gebäudehöhe, mindestens aber von 3.50 m einzuhalten.
4Die geschlossene Bauweise ist zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.