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Art. 32 · Kleinbauten und Anbauten
BZO Egg · S. 17 · Original-PDF
Für Kleinbauten und Anbauten gelten hinsichtlich Abständen und Grenzbau die kantonalrechtlichen Mindestanforderungen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.