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Art. 31 · Geschlossene Bauweise und Grenzbau

BZO Egg · S. 17 · Original-PDF

1Die geschlossene Bauweise ist im Rahmen der zonengemässen Gebäudelänge gestattet. Vorbehalten bleibt Art. 17 Abs. 3.

2Benachbarte Hauptgebäude, welche den kantonalen Mindestgebäudeabstand unterschreiten, werden als in geschlossener Bauweise errichtete Gebäude qualifiziert.

3Der Grenzbau ist nur gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut wird oder wenn die benachbarte Partei schriftlich zustimmt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.