Art. 30 · Abstände
BZO Egg · S. 16 · Original-PDF
1Der grosse Grundabstand gilt für die am stärksten gegen Süden gerichtete Längsfassade.
2Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten.
3In den Wohnzonen und in der Kernzone II sind bei Fassaden von mehr als 15.0 m Länge die betreffenden Grundabstände um 1/4 der Mehrlänge, jedoch höchstens um 6.0 m heraufzusetzen. In den Zonen mit Gewerbeerleichterung wird ein dauernd gewerblich genutztes Erdgeschoss bezüglich Mehrlängenzuschlag bei der projizierten Fassadenlinie nicht berücksichtigt. Die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Hauptgebäuden werden zusammengerechnet, wenn der Gebäudeabstand den kantonalen Mindestgebäudeabstand unterschreitet.
4Gegenüber Strassen haben unterirdische Bauten einen Abstand von 3.5 m einzuhalten. 16 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Egg ____________________________________________________________________________
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