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Art. 28 · Abstellflächen für Motorfahrzeuge

BZO Baureglement 2007 · S. 11 · Original-PDF

Die Erstellungspflicht für Abstellflächen für Motorfahrzeuge (Grenzbedarf von Parkierungsfeldern) richtet sich nach Art. 72 des Baugesetzes. Zu erstellen sind:

a)2 Abstell- oder Garagenplätze pro Einfamilienhaus;

b)1 Abstell- oder Garagenplatz pro 80.0 m2 Wohngeschossfläche in Zwei- und Mehrfamilienhäusern, mindestens aber 1.5 pro Wohnung; Bei Mehrfamilienhäusern ist je fünf Wohnungen ein reservierter Besucherparkplatz zusätzlich bereitzustellen.

c)Für gewerbliche, industrielle und Dienstleistungsnutzungen oder andere besondere Zweckbestimmungen, insbesondere für Handwerksbetriebe, Fabrikationsbetriebe sowie Verkaufsgeschäfte, Restaurants, öffentliche Bauten und Anlagen etc. richtet sich die Grenzbedarfermittlung von Parkfeldern nach der VSS-Norm SN-640'290. Die auf das ganze Gebäude resultierende Anzahl Abstell- oder Garagenplätze ist aufzurunden. Bei aussergewöhnlichen Nutzungen wird die VSS-Norm 640'290 angewandt. Vorplätze vor Einzel- und Doppelgaragen gelten als Abstellflächen. Lassen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung von Parkplätzen nicht zu oder erweisen sich die Kosten als unzumutbar, so sind in angemessener Nähe zum Baugrundstück entsprechend Parkplätze zu beschaffen oder Beteiligungen an Gemeinschaftsanlagen vorzunehmen. Sind gemäss Art. 72ter BauG Ersatzabgaben zu leisten, so betragen sie pro fehlendem Abstellplatz:

a)Fr. 6’000.-- in den Kernzonen

b)Fr. 5'000.-- in den übrigen Gebieten. Werden fehlende Parkplätze nachträglich, aber vor Ablauf von 10 Jahren erstellt, wird die dafür geleistete Ersatzabgabe pro Jahr der noch laufenden Frist mit 1/10 der gemäss Abs. 5 einbezahlten Summe zinslos zurückerstattet.

Ausfahrten und Vorplätze, Hofzufahrten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.