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Art. 43 · Reklamen

BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 21 · Original-PDF

1Reklamen sind Einrichtungen und Ankündigungen, die namentlich mittels Schrift, Form, Farbe, Ton und Licht der Werbung dienen.

2Sie müssen sich so ins Orts- und Landschaftsbild sowie ins architektonische und städtebauliche Gebäudeensemble einfügen, dass eine harmonische Gesamtwirkung entsteht.

3Für die Beurteilung von Reklamen sind folgende Kriterien massgebend: Art, Inhalt, Platzierung, Ausrichtung, Ausgestaltung, Standort, Umgebung und Häufigkeit der Reklame.

4Der Gemeinderat erlässt eine Reklameverordnung. Diese legt insbesondere fest:

a)Die aus Ortsbildschutzgründen möglichen ungefähren Standorte für Reklameanschlagstellen.

b)Grundsätze zur Anordnung und Gestaltung von Fremdreklamen, temporären Reklamen, Eigenreklamen und Firmenanschriften.

5Reklamen gemäss § 6 Abs. 1d der kantonalen Reklameverordnung sind bis höchstens 3.5 m2 bewilligungsfrei.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.