Art. 42 · Ergänzende Gestaltungsplanbestimmungen
BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 21 · Original-PDF
1Für einen Gestaltungsplan, der die zonengemässen Vorschriften einhält, ist keine minimale Arealfläche vorgeschrieben.
2Der Gemeinderat kann in den folgenden Fällen Abweichungen von der Bau- und Zonenordnung oder vom Bebauungsplan zulassen:
a)Bei Gestaltungsplänen innerhalb von Gestaltungsplan-Pflichtgebieten
b)Bei Gestaltungsplänen ausserhalb von Gestaltungsplan-Pflichtgebieten, wenn sie in der Wohnzone B eine Mindestfläche von 2'000 m2 umfassen sowie in allen übrigen Zonen eine Mindestfläche von 4'000 m2 umfassen. Bezüglich Höhen sind Abweichungen ausschliesslich in der Wohnzone B (W-B) und in den im Zonenplan bezeichneten Gebieten «Gesamthöhe bis 30.0 m» zulässig.
3Der Gemeinderat gewährt die Abweichungen in dem Mass wie die Qualitätsforderungen gemäss § 75 Abs. 3 PBG erfüllt werden.
4Der Gemeinderat kann die Art der zu realisierenden Wohnungen (z. B. Miete/Eigentum, altersgerecht, familienfreundlich) festlegen. III. BAUVORSCHRIFTEN 1. Allgemeine Bestimmungen
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