Art. 4 · Qualitätssicherndes Verfahren
BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 6 · Original-PDF
1Als qualitätssicherndes Verfahren gilt ein Konkurrenzverfahren oder ein durch die zuständige Stelle und die Fachkommission Ortsentwicklung begleitetes Planungsverfahren.
2Bei Planungen, wo kein rechtsgültiger Bebauungs- oder Gestaltungsplan vorliegt, an Objekten, die im kantonalen Bauinventar aufgeführt sind, sowie in den Zentrumszonen und in der Wohnzone A ist ab einer Grundstücksfläche von 2'000 m2 zwingend ein qualitätssicherndes Verfahren durchzuführen.
3Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zu Varianten, Inhalt, Ablauf und Zuständigkeiten von qualitätssichernden Verfahren.
4Die Gemeinde kann einzeln oder in Kombination
a)sich finanziell beteiligen,
b)mindestens eines der teilnehmenden Planerteams bestimmen,
c)ein neues Verfahren verlangen, wenn sich seit dem letzten Verfahren die Verhältnisse erheblich geändert haben und das Erfordernis einer Neubeurteilung belegt werden kann.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.