Art. 3 · Koordination vor Planungsbeginn
BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 6 · Original-PDF
1Wo kein rechtsgültiger Bebauungsplan oder Gestaltungsplan vorliegt, sind in den Zentrumszonen, in der Geschäfts- und Wohnzone Stuben und bei Objekten, die im kantonalen Bauinventar aufgeführt sind, bauliche Veränderungen vor Planungsbeginn in Koordination mit den zuständigen kommunalen Stellen wie folgt abzustimmen:
a)Baubewilligungspflichtige Vorhaben sind vor Beginn der Planungs- und Projektierungsarbeiten der zuständigen Stelle bekannt zu geben.
b)Die zuständige Stelle legt Rahmenbedingungen sowie allfällige Schutz- und Gestaltungsanliegen zuhanden der Bauherrschaft fest. Sie berücksichtigt dabei so weit als möglich die Anliegen der Bauherrschaft und allfällig betroffener Dritter.
c)Die Gemeinde begleitet bei Bedarf die Erarbeitung des Projekts und achtet bei der Beurteilung des Bauvorhabens auf die Einhaltung der Aspekte gemäss Art. 2 Abs. 2.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.