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Art. 19 · Sondernutzungszone Stuben So-St

BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 13 · Original-PDF

1In der Sondernutzungszone Stuben (SoSt) sind nur Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft sowie für Gärtnerei- und Gartenbaubetriebe zulässig. Der Verkauf von nicht am Ort produzierten Gütern ist nur erlaubt, wenn die Güter in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit resp. dem Angebot eines Landwirtschaftsbetriebes, einer Gärtnerei oder eines Gartenbaubetriebes stehen.

2Die Sondernutzungszone Stuben wird bei Wegfall der Nutzung durch Gärtnerei- und Gartenbaubetriebe entschädigungslos in dem dafür vorgesehenen Verfahren wieder der Landwirtschaftszone zugeführt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.