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Art. 17 · Uferschutzzone

BZO Zonenreglement Dulliken · S. 15 · Original-PDF

1 Zweck Erhaltung, Förderung und Schaffung naturnaher Ufer mit standortgerechter Ufervegetation und Freihaltung der Uferbereiche von Bauten und Anlagen sowie Renaturierung und Revitalisierung der Fliessgewässer. 2 Nutzung Schilf-, Baum- und Gebüschbestände dürfen nicht entfernt oder vermindert werden. Zulässig sind Unterhalts- und Pflegemassnahmen wie das Mähen der Borde, das Verjüngen und Durchlichten der Ufergehölze. 3 Zonengrenze Innerhalb des Baugebietes gilt die Uferschutzzone als zum Baugebiet gehörend. Das Bauen an die Zonengrenze ist zulässig. Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. 4 Veränderungen Terrainveränderungen und Veränderungen der Ufer, soweit solche nicht der Renaturierung, der Revitalisierung oder dem notwendigen Unterhalt dienen, sind unzulässig. 5 Unterhalt Es gilt die Stoffverordnung des Bundes.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.