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Art. 18 · Landschaftsschutzzone

BZO Zonenreglement Dulliken · S. 15 · Original-PDF

1 Zweck Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung der unverbauten Landschaftskammern und die Aufwertung der typischen Lebensräume der in diesen Arealen anzutreffenden Tiere und Pflanzen. 2 Abgrenzung Die bestehenden Landwirtschaftsbetriebe sind (auch ohne entsprechende planerische Darstellung) nicht dieser Zone zugeteilt. 15/22 3 Nutzung Landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig, soweit und sofern dies mit der Zweckumschreibung nach Abs.7 1 hievor vereinbar ist. 4 Bauten Bauten, bauliche Anlagen sowie Terrainveränderungen sind nicht gestattet. Der Unterhalt und die Erneuerung von Drainagen sind erlaubt. 5 Landschaftselemente Die typischen Landschaftselemente wie Hecken, Gehölze, Bachläufe etc. sind im Sinne von Art.

18Abs. 1bis NHG8 und § 20 NHV9 geschützt und ungeschmälert zu erhalten. 6 Ausnahmen Ausnahmen bezüglich Abs. 4 sind für kleinere Bienenhäuser und Weidunterstände möglich, wenn diese auf den beanspruchten Standort angewiesen sind. Massnahmen zur Verbesserung des Landschaftsbildes (Heckenpflanzungen) oder des Naturhaushaltes (Renaturierungen an Bächen) sind zulässig. Auch Massnahmen zum Schutz vor Naturgewalten sind zulässig.

7 Absatz 8 Bundesgesetz über den Natur‐ und Heimatschutz (zit. NHG; SR 451) 9 kantonale Verordnung über den Natur‐ und Heimatschutz vom 14.11.1980 (zit.NHV; BGS 435.141) 16/22

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.