Art. 35 · Besondere Gebäude
BZO Dübendorf · S. 49 · Original-PDF
1Gebäude und Gebäudeteile, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4m, bei Schrägdächern 5m, nicht übersteigt, werden als besondere Gebäude bezeichnet.
2Die besonderen Gebäude haben unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse weder Gebäudeabstände noch Grenzabstände einzuhalten.
3Bei besonderen Gebäuden von mehr als 2,50 m grösster Höhe ist die schriftliche Zustimmung des Nachbarn erforderlich, sofern ein Grenzabstand von 3,5 m unterschritten wird.
4Die Grundfläche von besonderen Gebäuden darf max. 5 % der gesamten Grundstücksfläche betragen. Bei Grundstücken mit weniger als 1000 m2, ist eine Grundfläche bis 50m2 zugelassen.
4.2 Nutzung Besondere Gebäude
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.