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Art. 34 · Geschlossene Bauweise

BZO Dübendorf · S. 47 · Original-PDF

1Das Zusammenbauen mehrerer Gebäude ist in allen Zonen im Rahmen der zonengemässen höchstzulässigen Gebäudelänge und Gebäudetiefe gestattet, sofern die Gebäude gleichzeitig erstellt werden oder die notwendigen Sicherheiten für die baldige Erstellung des Nachbargebäudes bestehen. Das Zusammenbauen an der Grenze erfordert jedoch die schriftliche Zustimmung des Nachbarn.

2Die anrechenbare Gebäudelänge wird durch besondere Gebäude unterbrochen. Geschlossene Bauweise Seite 45 Zu Art. 35 Die Definition besonderer Gebäude ist durch die §§ 49 Abs. 3 und 273 PBG vorgegeben und wurde zwecks besserer Handhabung in die BO übertragen. Die Grundfläche der besonderen Gebäude ist beschränkt, um eine Überstellung der Grundstücke mit Kleinbauten zu vermeiden. Dabei kann aber in jedem Fall ein besonderes Gebäude mit 50m2 Grundfläche erstellt werden. Dies entspricht ungefähr einer Doppelgarage. Bei grossen Grundstücken kann bis zu max. 5% der Gesamtfläche für besondere Gebäude beansprucht werden.

In Abweichung zur allgemeinen Regelung (§ 287 PBG, Art. 34 BO) müssen besondere Gebäude unter bestimmten Voraussetzungen weder Gebäude- noch Grenzabstände einhalten.

Zu Art. 36 Diese Bestimmung ist für den Wohnflächenanteil in den Kernzonen und Zentrumszonen sowie für die Beschränkung der gewerblichen Flächen in den Wohnzonen von Bedeutung (PBG §§ 50, 51, 52). Seite 46

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.