← BZO Dübendorf · Inhaltsverzeichnis

Art. 3 · Zonenplan, Ergänzungspläne / Behördenverbindliche Pläne und Texte

BZO Dübendorf · S. 11 · Original-PDF

1Für die Abgrenzung der Zonen ist der Zonenplan 1:5000 massgebend.

2Als Ergänzungspläne werden festgelegt:

-

6Kernzonenpläne 1:500 -

3Waldabstandslinien- und Kernzonenpläne 1:500 -

5Waldabstandslinienpläne 1:1000 -

7Gewässerabstandslinienpläne 1:1000 -

1Wald- und Gewässerabstandslinienplan 1:1000 -

5Aussichtsschutzpläne 1:1000; 1:2500 -

1Zentrumszone Hochbord 1:1000 -

1Flugfeldquartier 1:2000

3Ergänzungspläne gehen, soweit sie Anordnungen und Abgrenzungen treffen, dem Zonenplan 1:5000 vor.

4Als behördenverbindliche Pläne und Texte werden festgelegt:

–Teilrichtplan Bahnhofgebiet

–Teilrichtplan Zentrumszone Hochbord Zonenplan Ergänzungspläne Behördenverbildliche Pläne und Texte Seite 9

Kernzonen sind nach PBG Ortsbildschutzzonen, weshalb die für alle Kernzonen geltenden Vorschriften hier zusammengefasst werden (PBG § 50).

Zu Art. 4 Neben den ohne weiteres mit Wohnen zu vereinbarenden, nicht störenden Gewerbebetrieben sind mässig störende Betriebe wie z.B. Handwerksbetriebe und kleinere industrielle Betriebe zulässig (Spenglereien, Garagen, Schreinereien etc.). Zu Art. 5 Die Baukuben der bezeichneten Gebäude prägen wesentlich das bisherige schutzwürdige Ortsbild und müssen deshalb in ihrem Gebäudeprofil (Grundmasse, Höhe, Stellung, Dachform) erhalten werden, wobei die Massvorschriften des PBG und der Bauordnung nicht gelten. Wird der kantonale Gewässerabstand von 5 m unterschritten, ist für ein Baugesuch eine Ausnahmebewilligung des kantonalen Gewässerschutzamtes erforderlich.

Absatz 2 bringt eine gewisse Toleranz beim Ersatz dieser bestehenden Bauten. Seite 10 2. Bauzonen

2.1 Kernzonen

2.1.1 Gemeinsame Bestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.