Art. 23 · Schützenswerte Kulturobjekte
BZO Zonenreglement Dornach · S. 17 · Original-PDF
1 Generelle Vorschriften:
Die im Plan als schützenswert bezeichneten Kulturobjekte sind als Bestandteil einer Häusergruppe im Ortsbild von Bedeutung. Lage, Stellung, Volumen und äussere Erscheinung sollen erhalten bleiben. Allfällige Abweichungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung der zugehörigen Häusergruppe führen. Bei baulichen Veränderungen ist ihre Unterschutzstellung zu prüfen. Baugesuche sind der Kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten.
2 Um- und Neubauten:
Für Um- und allfällige Neubauten sind die bestehenden Dimensionen und Volumen sowie Lage und Stellung richtungweisend. Im Übrigen gelten die Zonenvorschriften.
3 Abbruchbewilligung:
Ein Abbruch und Neubau darf nur bewilligt werden, wenn ein bewilligungsfähiges Neubauprojekt vorliegt.
4 Umbau- und Wiederaufbau:
Bei einem Um- oder Wiederaufbau solcher Altbauten können von der Baubehörde dem Ortsbild angepasste Verbesserungen verlangt werden.
Seite 17/36 D NICHTBAUZONEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.