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Art. 85 · Strassennamen

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 44

1Die Baubehörde entscheidet über die Benennung der öffentlichen und pri­ vaten Strassen, Wege und Plätze auf Gemeindegebiet. Es sind romanische oder deutsche Bezeichnungen zu verwenden. 5.2 Projektierung und Bewilligung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.