Art. 62 · Wohnhygiene
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 34
1Räume mit Hauptnutzflächen gemäss SIA Norm 416 müssen eine genü gende Belichtung und Wärmedämmung aufweisen sowie lüftbar sein. Gege benenfalls sind durch entsprechende technische Ausrüstungen einwandfreie Verhältnisse zu schaffen.
2Wohn- und Schlafräume sind mit Fenstern zu versehen, die ins Freie füh ren.
3Bei Wohn- und Schlafräumen im Unterniveaubereich dürfen Fensterbrüs tungen an mindestens einer Fassadenseite nicht höher als auf halber Raum höhe liegen, und das Terrain darf im Fensterbereich auf Höhe Oberkant Fensterbank einen Lichteinfallswinkel von 30 Grad ab der Horizontalen nicht überschreiten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.