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Art. 62 · Wohnhygiene

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 34

1Räume mit Hauptnutzflächen gemäss SIA Norm 416 müssen eine genü­ gende Belichtung und Wärmedämmung aufweisen sowie lüftbar sein. Gege­ benenfalls sind durch entsprechende technische Ausrüstungen einwandfreie Verhältnisse zu schaffen.

2Wohn- und Schlafräume sind mit Fenstern zu versehen, die ins Freie füh­ ren.

3Bei Wohn- und Schlafräumen im Unterniveaubereich dürfen Fensterbrüs­ tungen an mindestens einer Fassadenseite nicht höher als auf halber Raum­ höhe liegen, und das Terrain darf im Fensterbereich auf Höhe Oberkant Fensterbank einen Lichteinfallswinkel von 30 Grad ab der Horizontalen nicht überschreiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.