Art. 55 · Verkehrsanlagen: Öffentliche Parkierungsanlagen
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 26
KRG
2Im Generellen Erschliessungsplan können weitere Festlegungen der Ge staltung getroffen werden.
3Für Verkehrsanlagen wie Kantonsstrassen, Eisenbahnen oder Seilbahnen sowie für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen wie Hoch Hochspannungs leitungen, Telefonleitungen, bei denen Bund, Kanton oder Dritte Träger sind, gelten die jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Diese Anlagen sind im Generellen Erschliessungsplan mit Hinweis auf den Träger zu kennzeichnen. 3.4.2 Erschliessungsbereiche Art. 55 Verkehrsanlagen: Öffentliche Parkierungsanlagen
1Die Gemeinde sorgt für ein ausreichendes Angebot an öffentlichen Parkie rungsanlagen für Motorfahrzeuge und für Fahrräder.
2Der Gemeindevorstand sorgt dafür, dass öffentliche Parkierungsanlagen für Motorfahrzeuge in der Regel gegen eine Parkplatzgebühr benützt wer den dürfen. Die Parkplatzgebühren für Motorfahrzeuge und Motorräder wer den in einer vom Gemeinderat zu erlassenden Tarifordnung festgelegt.
3Die Baubehörde erlässt bei Bedarf für öffentliche Parkplätze sowie für Gemeinschaftsanlagen, die von der Gemeinde erstellt werden, eine Benüt zungsordnung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.