Art. 51 · Verkehrsanlagen: Allgemeines
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 27
1Der Generelle Erschliessungsplan bestimmt die bestehenden und geplan ten Sammel- und Erschliessungsstrassen, die Anlagen für den Langsamver kehr wie Fuss- und Wanderwege, Radwege sowie die Wald- und Güterstras sen, soweit die Anlagen für die Erschliessung des Gemeindegebietes not wendig sind. Er legt die für eine hinreichende Erschliessung erforderlichen Ausstattungen wie öffentliche Parkplätze, Bus- und Postautohaltestellen fest.
2Der Generelle Erschliessungsplan kennzeichnet jene projektierten Strassen und Wege, für die das Enteignungsrecht mit der Genehmigung des Plans erteilt wird.
3Die Enteignung darf nur gegen volle Entschädigung erfolgen, welche in der Regel in Geld zu leisten ist. Sofern Enteignete es wünschen, sorgt die Gemeinde nach Möglichkeit für Realersatz.
4Wo der Generelle Erschliessungsplan für Verkehranlagen der Feiner schliessung lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienfüh rung der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungs verfahren festgelegt. Art. 51 KRVO: a) Zweckänderung ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsord nung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 3 KRVO sowie Änderungen der Fassadenfarbe b) Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m³ sowie Fahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4 m² im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 KRVO c) Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 KRVO, soweit sie für mehr als drei und weniger als sechs Monate aufgestellt oder errichtet werden d) Reklameeinrichtungen und Hinweistafeln mit einer Fläche bis zu 1.5 m² im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 9 KRVO
e)* Nicht reflektierende Sonnenkollektoren oder Solarzellen mit einer Ab sorberoberfläche bis maximal 6 m² pro Fassade oder Dachseite in nerhalb der Kernzone A f) Terrainveränderungen im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 17 KRVO g) Einfriedungen gegen öffentlichen Grund sowie Stütz- und Futtermau ern ab 0.8 m bis 1 m h) Fundamentfreie Unterstände und dergleichen bis 25 m² Grundfläche für Nutztiere, fundamentfreie Plastiktunnels und Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus wie kleine Vorrichtungen für den Verkauf von Produkten im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 20 KRVO 4.2 Sicherheit und Gesundheit
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.