Art. 47 · Natur- und Kulturobjekte
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 23
BG
2Im Generellen Gestaltungsplan können weitere Festlegungen der Gestal tung getroffen werden. 3.3.2 Gestaltungsbereiche im Siedlungsraum Art. 47 Natur- und Kulturobjekte
1Für die im Generellen Gestaltungsplan aufgenommenen geschützten Na tur- und Kulturobjekte gelten die Bestimmungen der kantonalen Raumpla nungsgesetzgebung.
2Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Natur- und Kulturobjekte sind in besonderem Masse zu pflegen und in ihrem Bestand zu erhalten. Bei Bauvorhaben trifft die Baubehörde die notwendigen Anordnungen zur Erhal tung der wertvollen Objekte. 3.4 Genereller Erschliessungsplan 3.4.1 Allgemeines
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.