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Art. 47 · Natur- und Kulturobjekte

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 23

BG

2Im Generellen Gestaltungsplan können weitere Festlegungen der Gestal­ tung getroffen werden. 3.3.2 Gestaltungsbereiche im Siedlungsraum Art. 47 Natur- und Kulturobjekte

1Für die im Generellen Gestaltungsplan aufgenommenen geschützten Na­ tur- und Kulturobjekte gelten die Bestimmungen der kantonalen Raumpla­ nungsgesetzgebung.

2Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Natur- und Kulturobjekte sind in besonderem Masse zu pflegen und in ihrem Bestand zu erhalten. Bei Bauvorhaben trifft die Baubehörde die notwendigen Anordnungen zur Erhal­ tung der wertvollen Objekte. 3.4 Genereller Erschliessungsplan 3.4.1 Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.