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Art. 40 · Materialablagerungszone

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 22

1Die Materialablagerungszone umfasst Flächen, die für die Errichtung einer Inertstoffdeponie für die Beseitigung von unverschmutztem Aushub-, Aus­ bruch- und Abraummaterial bestimmt sind.

2Bauten und Anlagen, die ausschliesslich dem Deponiebetrieb dienen, kön­ nen für die Dauer des Betriebes bewilligt werden.

3Die Gestaltung des Deponiegeländes nach Abschluss der Deponie oder einzelner Etappen sowie weitere Massnahmen über den Aufbau und die Ge­ staltung der Deponie und den Schutz der Umgebung sind im Generellen Ge­ staltungsplan oder in einem Arealplan festgelegt.

4Für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Deponie sowie für den Abschluss und dessen Sicherstellung gelten im Übrigen die einschlägi­ gen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Vorbehalten bleiben ins­ besondere die notwendigen Bewilligungen des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt. 3.2.4.3 Diverse weitere Zonen Art. 41 * … 3.3 Genereller Gestaltungsplan 3.3.1 Allgemeines Art. 42 * Festlegungen

1Der Generelle Gestaltungsplan kann folgende Festlegungen enthalten:

a)* Gestaltungsbereiche im Siedlungsraum: 1. Baubereiche (7.4):

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.