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Art. 39 · Materialabbauzone

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 21

1Die Materialabbauzone umfasst Flächen, die für die Gewinnung von natür­ lichen Materialien wie Steine, Kies, Sand, Lehm und andere mineralische Rohstoffe bestimmt sind.

2Bauten und Anlagen, die unmittelbar dem Abbaubetrieb oder der Aufberei­ tung des an Ort gewonnenen Materials dienen, können für die Dauer des Abbaubetriebes bewilligt werden. Die Standorte solcher Bauten und Anlagen sind im Generellen Gestaltungsplan festgelegt.

3Die Gestaltung des Abbaugeländes nach Abschluss der Materialentnahme oder einzelner Etappen sowie weitere Massnahmen über die Gestaltung des Abbaugeländes und den Schutz der Umgebung sind im Generellen Gestal­ tungsplan festgelegt.

4Die Abbauflächen sind nach der Materialentnahme gemäss Generellem Gestaltungsplan zu gestalten. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Mass­ nahmen im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeigne­ te Sicherheit für die finanziellen Mittel verlangen, welche für den Abschluss der Arbeiten notwendig sind (zweckgebundenes Depositum). 21 7.1-1 Gemeinde Domat/Ems

5Die im Zonenplan ausgeschiedene 2. Abbauetappe bedarf vor der Bean­ spruchung der Zustimmung durch die Urnengemeinde.

6Die im Zonenplan ausgeschiedene temporäre Materialabbauzone fällt mit Ablauf der Rodungsbewilligung am 31.12.2023 von Gesetzes wegen ent­ schädigungslos und ohne Nutzungsplanverfahren dahin. Der Gemeindevor­ stand erlässt gegenüber den Betroffenen eine entsprechende Verfügung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.