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Art. 17 · Geschlossene Bauweise

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 10

1Geschlossene Bauweise liegt vor, wenn mindestens drei selbständige Ge­ bäude entlang einer Strasse oder Gasse durch seitliches Zusammenbauen zu einer Häuserzeile vereinigt werden.

2Sie ist nur zulässig, wo die Zonenbestimmungen sie ausdrücklich vorsehen oder gestatten und keine nachbarrechtlichen Hindernisse bestehen.

3Bei geschlossener Bauweise sind seitlich und gegenüber Strassenparzel­ len keine Grenzabstände einzuhalten. Gegenüber Nachbarparzellen, die nicht in die geschlossene Bauweise einbezogen sind, gelten ein seitlicher Grenzabstand von 2.5 m und ein rückwärtiger Grenzabstand von 4 m. Für Klein- und Anbauten (2.2 und 2.3) beträgt auch der rückwärtige Grenzab­ stand 2.5 m.

4Bei bestehenden Häuserzeilen bleibt die geschlossene Bauweise seitlich und in der Tiefe auf zusammengebaute Gebäudeseiten oder freistehende Brandmauern beschränkt. Bei neuer geschlossener Bauweise oder Erweite­ rung einer bestehenden ist der seitliche Zusammenbau in der Tiefe im Quar­ tiergestaltungsplan oder bei der Begründung der Grenzbaurechte festzule­ gen. 10 Gemeinde Domat/Ems 7.1-1

5Bei bestehender, geschlossener Bauweise wird der Abbruch eines Gebäu­ des nur bewilligt, wenn gleichzeitig die Bewilligung für einen Neubau erteilt wird oder die Nichtüberbauung der Parzelle im öffentlichen Interesse liegt. Baulücken, die durch Brand oder andere Elementarereignisse entstehen, sollen innerhalb von drei Jahren geschlossen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.