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Art. 43 · Massgeblicher Abstellplatzbedarf in der Kernzone

BZO Dietlikon · S. 21 · Original-PDF

Massgeblicher Abstellplatzbedarf in der Kernzone In der Kernzone gilt der nach Art. 42 errechnete, Normbedarf, soweit kein reduzierter massgeblicher Bedarf festgelegt ist, als maximal zulässige Parkplatzzahl. Dieser kann freiwillig oder auf Anordnung der Baubehörde bis auf 50% reduziert werden, wobei keine Ersatzabgabe entsprechend § 246 PBG zu leisten ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.