Art. 20 · Nutzweise
BZO Dietlikon · S. 11 · Original-PDF
1 In den Wohnzonen sind auch Büros, Ateliers, Praxen, Kleinläden bis max. 250 m2 Verkaufsfläche für die Quartierversorgung sowie nicht störende Gewerbebetriebe bis zu 20% des realisierten Volumens zulässig. 2 In den Wohnzonen südöstlich der Bahnlinie ist ein Anteil an nicht störenden Betrieben gemäss Abs. 1 von bis zu 40% des realisierten Volumens zulässig. 3 Als nicht störend gelten Betriebe und Nutzungen, welche einerseits zur Ausstattung eines Wohnquartiers gehören oder welche andererseits die Wohnqualität der Quartiere nicht schmälern. 4 Sexgewerbliche Betriebe mit entsprechenden ideellen Emissionen sind nicht zulässig. Gemeinde Dietlikon, OE Raum, Umwelt + Verkehr, Hofwiesenstrasse 32, 8305 Dietlikon 11 Tel.: 044 835 82 30, Mail: ruv@dietlikon.org, www.dietlikon.ch Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dietlikon 2.4 Industrie- und Gewerbezonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.