Art. 91
BZO Dietikon · S. 8 · Original-PDF
Einzelne Dachaufbauten sind zulässig in der Form von Giebellukarnen oder Schleppgauben, wobei folgende Richtwerte zu beachten sind: Dachaufbauten Giebellukarnen: max. Frontfläche 5 m2
max. Frontbreite 2.5 m Schleppgauben: max. Frontfläche 3 m2
max. Fronthöhe 1.0 m Die gesamte Breite aller Dachaufbauten, Dacheinschnitte und liegenden Dachfenster darf maximal 1/3 der betreffenden Fassadenlänge betragen. Dacheinschnitte sind nur in der Zone K3 zulässig. Sie dürfen eine Höhe von maximal 2.40 m ab Fussboden und eine Breite von maximal 3.00 m aufweisen.
2Glasfläche sowie Ochsenaugen sind zulässig. Einzelne Dachflächenfenster oder Glasziegel bis maximal 0.7 m Die Dachaufbauten müssen in Farbe und Material auf das Dach und das Gebäude abgestimmt sein. Die Trauflinie des Hauptdaches darf durch die Dachaufbauten nicht unterbrochen werden. Bei zwei Geschossen im Dachraum dürfen Dacheinschnitte und Dachaufbauten nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlängen. Zudem sind einzelne liegende Dachfenster zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.