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Art. 131 · In Gebäuden und Gebäudegruppen müssen mindestens 2/3 der anrechenbaren …
BZO Dietikon · S. 9 · Original-PDF
In Gebäuden und Gebäudegruppen müssen mindestens 2/3 der anrechenbaren Geschossfläche für das Wohnen genutzt werden. Besondere Nutzungsanordnungen Mässig störende Gewerbebetriebe sind erlaubt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.