Art. 301 · Die Dachfläche hat in einem gestalterisch guten Verhältnis zur Fassadenfläche
BZO Dietikon · S. 20 · Original-PDF
zu stehen. Dacheinschnitte, Dachaufbauten und liegende Dachfenster müssen sich konstruktiv und in Form und Material gut in das Hauptdach einpassen und sind einfach zu gestalten. Sie sind bezüglich Belüftung und Belichtung auf das Notwendigste zu beschränken. Dachgestaltung Dacheinschnitte und Dachaufbauten dürfen insgesamt nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Zudem sind einzelne, liegende Dachfenster zulässig. Die Dachbelichtungen sind zweckmässig anzuordnen. Art. 30 a2 Flachdächer sind zu begrünen, sofern dies keine übermässige Nutzungseinschränkung verursacht. Flachdächer Art. 30 b5 In flachem Gelände sind Abgrabungen unzulässig. In geneigtem Gelände sind nur bei anrechenbaren Untergeschossen Abgrabungen erlaubt, sofern das Mass der zulässigen Gebäudehöhe ab dem gestalteten Terrain eingehalten bleibt und die Abgrabungen seitlich höchstens ¾ der zugehörigen Fasadenlänge umfassen. Abgrabungen Zulässig sind in allen Fällen Abgrabungen für Gebäudeteile und Anlagen gemäss § 293 Abs. 2 PBG. Aufschüttungen sind zu minimieren und mit einer möglichst naturnah gestalteten Böschung auszuführen. Aufschüttungen
| Nutzung | 2 1 Abstellplatz pro … m GF | ||
|---|---|---|---|
| Güteklasse B | Güteklasse C | Güteklasse D | |
| Wohnen Dienstleistungen - publikumsintensiv - publikumsorientiert - nicht publikumsorientiert Lebensmittelläden Übrige Läden Industrie, Gewerbe | 90 65 90 120 65 120 250 | 80 45 60 80 45 80 170 | 80 30 40 50 30 50 130 |
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