Art. 37 · Pflicht zum Gestaltungsplan
BZO Dielsdorf · S. 14 · Original-PDF
1Für die im Zonenplan bezeichneten Bereiche ist ein Gestaltungsplan aufzustellen. Wo in der BZO und dem „Kommunaler Teilrichtplan Siedlung / Zentrum“ Zielsetzungen und Richtlinien formuliert sind, ist diesen nachweislich Rechnung zu tragen.
2Die Pflicht kann durch private Gestaltungspläne erfüllt werden.
3Ist aufgrund einer Bebauungs- und Erschliessungsstudie eine zweckmässige Unterteilung möglich und wird das übrige Gebiet in seiner Entwicklung nicht beeinträchtigt, können Teil-Gestaltungspläne aufgestellt werden.
4Eine Gestaltungsplan-Pflicht nach § 83 ff PBG besteht für folgende Gebiete:
– A - Wehntalerstrasse – B - Zentrumspark – C - Geerenstrasse
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 14) verbindlich lesbar.
− D - Zentrum Bahnhofstrasse − E - Schulstrasse
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.