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Art. 36 · Messvorschriften
BZO Dielsdorf · S. 13 · Original-PDF
1Die Ausnützungsziffer darf gegenüber der Regelbauweise um max. 1⁄10 erhöht werden.
2Die Gebäudelänge nach Bau- und Zonenordnung darf überschritten werden.
3Die zulässige Anzahl der Vollgeschosse darf um ein Geschoss erhöht werden, sofern die ortsbauliche Situation dies zulässt. Damit erhöht sich die zulässige Gebäudehöhe um 3.30 m, jedoch erhöhen sich die Grenzabstände gemäss § 260 PBG. 13 IV Gestaltungspläne
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.